Präambel
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der LIGAPRODUCTION GmbH (nachfolgend „LIGAPRODUCTION“ genannt) zu Dritten, die im Auftrag von LIGAPRODUCTION tätig werden. Liegt ein spezieller Lieferantenvertrag zwischen den Vertragsparteien vor, so gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen subsidiär.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Beziehungen zu Auftragnehmern von LIGAPRODUCTION, die Unternehmer i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 BGB sind, und zwar auch dann, wenn bei den Einzelgeschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird und soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Auftragnehmer in einem Bestätigungsschreiben auf anderslautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur nach schriftlicher Bestätigung der LIGAPRODUCTION gültig. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine AGBs wird hiermit widersprochen, dies gilt auch für den formularmäßigen Hinweis auf eigene AGBs.
3. LIGAPRODUCTION behält sich vor, diese Bedingungen in zumutbarer Weise zu ändern. Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Ausführung der Rechtsgeschäfte mit den Auftragnehmern ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Diese Geschäftsbedingungen setzen alle früheren Geschäftsbedingungen außer Kraft.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bzw. durch die Aufnahme der Arbeiten des Auftragnehmers auf Basis der durch LIGAPRODUCTION eingegangenen Bestellung zu Stande; LIGAPRODUCTION behält sich im Falle der Abweichung der Auftragsbestätigung vom Auftrag vor, den Auftrag innerhalb von 48 Stunden zurückzuziehen, sofern in dieser Zeit keine Einigung über die abweichenden Punkte gefunden werden kann.
2. Das Vorliegen von Auftrag und Auftragsbestätigung ist im Zweifel vom Auftragnehmer nachzuweisen.
3. Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von LIGAPRODUCTION. Die Schriftform wird auch durch Telefaxschreiben und/oder Email gewahrt.
§ 3 Durchführung des Auftrags
1. Es ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers, das für ihn tätige Personal einzuweisen, anzuleiten und zu beaufsichtigen sowie im Einzelfall entsprechende Weisungen zu erteilen.
2. Soweit es nach Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten erforderlich ist, hat der Auftragnehmer in eigener Regie für die Unterbringung seines Personals und den Transport des benötigten Materials zu sorgen.
§ 4 Zusammenarbeit, Informations- und Auskunftspflicht
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, LIGAPRODUCTION über alle wesentlichen Belange des Auftrags lückenlos und unverzüglich zu informieren. Dazu gehört – soweit vorhanden – insbesondere die Übersendung von Tages- oder Wochenplänen, welche die Durchführung des Auftrags betreffen. Umstände, welche die termingerechte Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer behindern oder in Frage stellen, sind LIGAPRODUCTION unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ungeachtet dessen behält sich LIGAPRODUCTION vor, die Arbeiten auf ihre vertragsgemäße Ausführung hin zu überwachen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle sich im Verlauf des Projekts ergebende Faktoren, die zur Änderung des Projektbudgets, der dem Budget zugrunde liegenden Kalkulation oder dem auf das Budget bezogenen Finanzierungsplan führen können, LIGAPRODUCTION unverzüglich bekannt zu geben.
3. Budgetänderungen bzw. Kostensteigerungen, die LIGAPRODUCTION nicht angezeigt und nicht von LIGAPRODUCTION genehmigt wurden, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Es besteht insofern kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung.
§ 5 Annullierungskosten
Tritt der Auftragnehmer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann LIGAPRODUCTION unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal 10 v. H. der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung der Annullierung entstandenen Kosten und die mit der Suche nach einem anderen Auftragnehmer verbundene Verzögerung fordern. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1. Die Vergütung ist erst nach Abnahme der Leistung durch LIGAPRODUCTION fällig. Der Auftragnehmer stellt nach erfolgter Leistung eine entsprechende Schlussrechnung aus, in welcher auch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen kenntlich gemacht sind.
2. Rechnungen werden von LIGAPRODUCTION innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungseingang beglichen. Abweichende Zahlungsziele können im Rahmen einer Skontovereinbarung festgelegt werden.
3. Besteht Uneinigkeit über die Mangelfreiheit der Leistung bzw. darüber, ob die Leistung auftragsgemäß erbracht wurde, steht LIGAPRODUCTION das Recht zu, bis zu 50 v. H. der Gesamtrechnungssumme einzubehalten bis sich die Vertragsparteien einig geworden sind.
4. Reise- und Nebenkosten werden nur erstattet, sofern diese Bestandteil des Angebotes sind.
§ 7 Leistungsfristen, Termine
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung schuldhaft in Verzug, so steht LIGAPRODUCTION das Recht zu, vom projektbezogenen Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Mehrkosten für die Beauftragung eines Drittunternehmens sowie der Ersatz von Schäden, die der LIGAPRODUCTION durch Minderungen/Schadenersatzansprüche etc. des eigenen Kunden entstehen. Eine zum Rücktritt berechtigende Fristüberschreitung wird – soweit nichts anderes vereinbart – angenommen, wenn der vereinbarte Termin um 3 Kalendertage überschritten wird.
2. Liegt der Fristüberschreitung ein Fall höherer Gewalt bzw. ein Fall fehlenden Verschuldens des Auftragnehmers zugrunde, so ist LIGAPRODUCTION berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Ausführungspflicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt, so hat LIGAPRODUCTION das Recht, ohne weiteres Zuwarten vom Auftrag zurückzutreten.
3. Kann die Leistung oder ein Teil davon nur sofort oder zu dem im Vertrag definierten Zeitpunkt erbracht werden, ist also keine Nachfristsetzung möglich, entfällt im Falle der Fristüberschreitung der Vergütungsanspruch für den entsprechenden Leistungsteil. LIGAPRODUCTION behält sich in diesem Fall vor, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
§ 8 Gewährleistung, Mängel
1. Sind die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen mangelhaft, da sie nicht den vertraglich vereinbarten Qualitätsvorgaben entsprechen oder – soweit solche Qualitätsvorgaben nicht vereinbart sind – nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, können nach Wahl von LIGAPRODUCTION kostenlose Ersatzlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangt werden. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann LIGAPRODUCTION unmittelbare Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung verlangen. In dringenden Fällen ist LIGAPRODUCTION berechtigt, Mängel ohne vorherige Benachrichtigung des Auftragnehmers auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. Die Gewährleistungspflicht endet mit Ablauf von 2 Jahren nach Erhalt der Ware und/oder der Leistung.
2. Der Auftragnehmer ist nur dann zur Nachbesserung berechtigt, falls dies LIGAPRODUCTION zumutbar ist. Die Zumutbarkeit einer Nachbesserung durch den Auftragnehmer ist insbesondere dann ausgeschlossen, falls LIGAPRODUCTION durch eine Nachbesserung des Auftragnehmers gegenüber ihrem Kunden in Verzug geraten würde. LIGAPRODUCTION behält sich für den Fall, dass ihr eine Nachbesserung durch den Auftragnehmer nicht zumutbar ist, das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
3. Werden Waren oder Teile im Rahmen der Mängelbeseitigung neu geliefert, beginnt die Gewährleistung für diese erneut.
§ 9 Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Aufbewahrung der durch ihn erstellten Vorlagen, Daten etc. auf eigene Rechnung und Gefahr für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Auftrages. Als Zeitpunkt der Beendigung gilt das Datum der Schlussrechnung i.S.d. § 6 Ziff. 2. Unterlagen, Muster etc. aus dem Eigentum von LIGAPRODUCTION sind unmittelbar nach Ausführung des Auftrages an LIGAPRODUCTION zurückzugeben.
2. Werden Unterlagen etc. aus dem Eigentum von LIGAPRODUCTION nicht innerhalb der in Ziff. 1 genannten Frist an LIGAPRODUCTION zurückgegeben, so ist LIGAPRODUCTION berechtigt, bis zu 50 v. H. der geltend gemachten Rechnungssumme so lange zurückzuhalten, bis die Unterlagen etc. bei LIGAPRODUCTION eingetroffen sind.
§ 10 Schutzrechte, Nutzung
1. Der Auftragnehmer überträgt LIGAPRODUCTION das ausschließliche Nutzungsrecht an allen von ihm erbrachten Leistungen, Ideen, Entwürfen, Gestaltungen etc. Diese Übertragung ist zeitlich und örtlich unbeschränkt.
2. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf keiner Einwilligung des Auftragnehmers. Auch steht dem Auftragnehmer hierüber kein Auskunftsanspruch zu.
3. LIGAPRODUCTION ist es gestattet, die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Arbeiten und Werke sowie alle sonstigen erbrachten Leistungen zu verändern.
4. Der Auftragnehmer darf die im Rahmen des Auftrages von LIGAPRODUCTION gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Kunden verwenden. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 verpflichtet. Liegt der Schaden für LIGAPRODUCTION über diesem Betrag, so erhöht sich die Vertragsstrafe auf den Schadenswert.
5. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, welche LIGAPRODUCTION im Rahmen dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Des Weiteren steht der Auftragnehmer dafür ein, dass LIGAPRODUCTION, auch soweit Leistungen Dritter betroffen sind, dieselbe umfassende Rechtsposition erhält, wie sie in Ziff. 1 genannt ist. Sollte dies in besonderen Fällen nicht möglich sein, so ist LIGAPRODUCTION hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
6. Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit der vertragsgemäßen Vergütung des Auftragnehmers abgegolten.
7. Das Recht, die Leistungen im vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt LIGAPRODUCTION mit vollständiger Zahlung der Vergütung. Steht LIGAPRODUCTION gem. § 6 Ziff. 3 und/oder § 8 Ziff. 2 ein Zurückbehaltungsrecht an Teilen der Auftragnehmer-Vergütung zu, so erwirbt LIGAPRODUCTION das in Satz 2 genannte Recht bereits mit Leistungserbringung bzw. Abnahme der Leistung. Das gleiche gilt, wenn die Schlussrechnung i.S.d. § 6 Ziff. 2 nicht innerhalb von drei Wochen nach Leistungserbringung bzw. Auftragsdurchführung bei LIGAPRODUCTION eingegangen ist.
8. Sämtliche von LIGAPRODUCTION vorgestellten Designs, Produkte, Ideen und/oder Teile davon sowie deren Ausführung sind geistiges Eigentum von LIGAPRODUCTION, für das LIGAPRODUCTION Schutzrechte in Anspruch nimmt. Die Präsentation erfolgt streng vertraulich im Rahmen des durch die Vertragsanbahnung und/oder die Projektzusammenarbeit mit dem Vertragspartner geschaffenen Vertrauensverhältnisses. Jede unmittelbare und/oder mittelbare Nutzung, Verwertung und/oder Nachahmung aller genannten Dienstleistungen, Ideen und/oder Teilen davon sowie deren Umsetzung oder Ausführung (auch in Auszügen) sind in jedem Falle nur nach Erteilung einer schriftlichen Zustimmung durch LIGAPRODUCTION zulässig. Dasselbe gilt für die etwaige Vornahme von Veränderungen, Modifikationen oder Adaptionen.
§ 11 Verhaltenspflichten des Auftragnehmers
1. LIGAPRODUCTION behält sich vor, auftragsspezifische Regelungen bezüglich des neutralen Auftritts des Auftragnehmers gegenüber Kunden von LIGAPRODUCTION zu treffen. Dies betrifft insbesondere Festlegungen zu Logos und Beschriftungen auf der Arbeitskleidung des Auftragnehmers bzw. dessen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
2. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, im Rahmen einer möglichen Abwicklung des Auftrages bei Kunden von LIGAPRODUCTION mit diesen Kunden bzw. deren Personal direkt zu kommunizieren. Sämtliche Kommunikation über die Durchführung des Auftrages erfolgt in diesen Fällen ausschließlich zwischen LIGAPRODUCTION und dem Auftragnehmer und/oder zwischen LIGAPRODUCTION und dem Kunden. Auch jede fachliche Zusammenarbeit zwischen dem Kunden bzw. dessen Personal und dem Auftragnehmer bzw. dessen Personal in Bezug auf die auszuführenden Arbeiten ist untersagt. Unberührt hiervon bleiben nach ausdrücklicher Zustimmung durch LIGAPRODUCTION Absprachen über die Koordinierung der Arbeiten.
3. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Nur mit schriftlicher Zustimmung von LIGAPRODUCTION darf er Leistungen an Nachunternehmer übertragen. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen ohne Zustimmung von LIGAPRODUCTION nicht im eigenen Betrieb, kann LIGAPRODUCTION verlangen, dass der Auftragnehmer die Leistungen unverzüglich im eigenen Betrieb ausführt. Kommt er dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, ist LIGAPRODUCTION berechtigt, den betreffenden projektbezogenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie 12 Monate nach seiner Beendigung jeden Wettbewerb mit LIGAPRODUCTION und ihr angegliederten Unternehmen zu unterlassen. Dieses Wettbewerbsverbot gilt nur gegenüber den Kunden der LIGAPRODUCTION, für die der Auftragnehmer innerhalb der letzten 12 Monate vor Beendigung dieses Vertrags Leistungen erbracht hat, nicht aber für Kunden, zu denen der Auftragnehmer bereits bei Vertragsabschluss bzw. Auftragsannahme Geschäftsbeziehungen unterhält.
5. Dem Auftragnehmer ist es weiter untersagt, gegenüber Dritten Werbung zu betreiben, aus welcher direkt oder sinngemäß hervorgehen könnte, dass der Auftragnehmer den Auftrag für das durchzuführende Projekt ohne Zutun von LIGAPRODUCTION erhalten hat. In sämtlichen vom Auftragnehmer verwendeten Referenzen ist darauf hinzuweisen, dass das Projekt im Auftrag von LIGAPRODUCTION durchgeführt wird bzw. wurde. Die genaue Formulierung der Referenz ist mit LIGAPRODUCTION abzustimmen.
6. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus, die Erstellung von Bild- und Filmdokumenten von Veranstaltungen bzw. Projekten, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, im Vorfeld schriftlich von LIGAPRODUCTION genehmigen zu lassen. Grundsätzlich ist die Erstellung von Bild- und Filmdokumenten von Veranstaltungen bzw. Projekten im Sinne von Satz 1 nur für die Betriebs-Archivierung zulässig. Die Veröffentlichung der hierfür erstellten Bild-, Film- und Plan-Dokumente ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen unbedingt der schriftlichen Freigabe von LIGAPRODUCTION vor der Veröffentlichung.
7. Abweichungen von den Regelungen der Ziff. 2 bis 4 bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von LIGAPRODUCTION.
8. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 bis 6 genannten Auflagen ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00 verpflichtet. Liegt der Schaden für die LIGAPRODUCTION über diesem Betrag, so erhöht sich die Vertragsstrafe auf den Schadenswert.
§ 12 Versandgefahr
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers.
§ 13 Eigentumsübergang
Mit der Übergabe der Ware oder Leistung geht das Eigentum unmittelbar auf LIGAPRODUCTION über. Der Übergabe steht es gleich, wenn die Ware oder die Werkleistung nach Fertigstellung im Auftrag von LIGAPRODUCTION beim Auftragnehmer verbleibt.
§ 14 Schweigepflicht
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Einzelheiten beispielsweise der Organisation, Produktion oder des Vertriebs von LIGAPRODUCTION sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.
2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen abgesprochen wird.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2. Gerichtsstand ist das für den Firmensitz der LIGAPRODUCTION sachlich und örtlich zuständige Gericht.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.